Wirtschaftsprüfer Berlin
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3D GmbH Wirtschaftsprüfung
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Wirtschaftsprüfer für Rechenschaftsberichte von politischen Parteien

Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen müssen alle Parteien unabhängig davon, ob sie Anspruch auf eine direkte staatliche Finanzierung haben, gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und §§ 23 ff. PartG in einem nach Gesamtpartei, Bundesverband, Landesverbänden und nachgeordneten Gebietsverbänden gegliederten Rechenschaftsbericht erstellen.

 

Der Umfang und die Gliederung des Rechenschaftsberichts sind gesetzlich vorgegeben (vgl. § 24 PartG). Der Rechenschaftsbericht ist von einer unabhängigen Stelle zu prüfen. Befugt diese Prüfung vorzunehmen sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Der mit dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers versehene Rechenschaftsbericht ist beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen, der ihn als Bundestagsdrucksache veröffentlicht (§ 23 Abs. 2 PartG).

 

Ausgenommen von der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer sind nicht anspruchsberechtigte Parteien, die weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro verfügen. In diesem Fall kann auch ein nicht von einem Wirtschaftsprüfer testierter Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 5 PartG).

 

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auf der Seite des Deutschen Bundestages.

 

Wir verfügen über Erfahrung bei der Erstellung und Prüfung von Rechenschaftsberichten für Parteien - sprechen Sie uns gerne an.

 

 

Corinna Ahrendt, Wirtschaftsprüferin, Leipzig Dipl. Kffr. Corinna Ahrendt Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Geschäftsführerin 3D GmbH

Wir sind seit 2014 Partner der Gründerwoche

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